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II 2020 94

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus 2018 + 2019)

Sz Verwaltungsgericht · 2021-03-18 · Deutsch SZ
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus 2018 + 2019) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2020 94Entscheid vom 18. März 2021Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,gegenAusgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandAlters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus2018 + 2019)Sachverhalt:A.Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2019 erhob die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ (geb. _____1967) die provisorischen Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 7'547.55 (Fr. 8'712.50 AHV/IV/EO-Beiträge abzgl. Fr. 1'524.35 Beiträge aus Erwerbseinkommen zzgl. Fr. 359.40 Verwaltungskosten) für das Jahr 2018 (Vi-act. 5) sowie Fr. 9'148.15 (Fr. 8'712.50 AHV/IV/EO-Beiträge zzgl. Fr. 435.65 Verwaltungskosten) für das Jahr 2019 (Vi-act. 9). Gleichzeitig verfügte sie die Verzugszinsen für die Beitragsforderung 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Dezember 2019 von Fr. 377.40 (vgl. Vi-act. 7).B.Nachdem die Ausgleichskasse keine fristgerechten Beitrags- und Verzugszinszahlungen verzeichnet hatte, stellte sie am 10. Februar 2020 entsprechende Mahnungen aus (Vi-act. 8, 11). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Ausgleichkasse Schwyz erklärte A.________, die Beitragsverfügungen 2018 und 2019 sowie die Verzugszinsverfügung 2018 vom 30. Dezember 2019 nicht erhalten zu haben. Diese von der Ausgleichskasse Schwyz in der Folge erneut versendeten Verfügungen vom 30. Dezember 2019 gingen A.________ am 10. März 2020 zu (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Ingress lit. D). Mit Eingabe vom 12. März 2020 (Postaufgabe am 13.3.2020) liess A.________ Einsprache "gegen die Erfassung als Nichterwerbstätige Person" erheben und sinngemäss beantragen, er sei für die Jahre 2018 und 2019 als erwerbstätige Person zu erfassen (vgl. Vi-act. 12).C.Die Ausgleichskasse Schwyz verlangte am 6. April 2020 weitere Unterlagen ein, welche ihr mit Schreiben vom 17. April 2020 zugestellt wurden (Vi-act. 15 ff.).D.Mit Einspracheentscheid Nr. 1080/20 vom 10. September 2020 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (vgl. Vi-act. 19 S. 7):Die Einsprache vom 12. März 2020 wird als im Sinne der Erwägungen abgewiesen unter gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 30. Dezember 2019.2.-4. (Kostenloses Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).E.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 10. September 2020 (Versand am gleichen Tag) lässt A.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Montag, Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2020 aufzuheben.Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen für zusätzliche Sachabklärungen und den Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung des Verwaltungsgerichts.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.F.Mit Schreiben vom 6. November 2020 an den Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um Einreichung weiterer Unterlagen (Vi-act. 21).G.Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 23. Dezember 2020 lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen und ersuchen, antragsgemäss zu verfahren. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Januar 2021 nimmt die Vorinstanz zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 Stellung.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach

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Entscheid vom 18. März 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus2018 + 2019)

Die Einsprache vom 12. März 2020 wird als im Sinne der Erwägungen abgewiesen unter gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 30. Dezember 2019.

Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2020 aufzuheben.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen für zusätzliche Sachabklärungen und den Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung des Verwaltungsgerichts.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.